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Häufige Fragen zu Patentzeichnungen

Verständlich erklärt, mit Quellen belegt.

Von den Formvorschriften des DPMA, des EPA und nach dem PCT über Farbe und Fotos bis zum Ablauf eines Auftrags: 56 Antworten für Erfinderinnen und Erfinder, Unternehmen und Kanzleien, dazu die wichtigsten Fachbegriffe.

Zeichnungsblatt DIN A4 mit Mindesträndern Ränder oben 2,5 cm, links 2,5 cm, rechts 1,5 cm, unten 1 cm. Nutzbare Fläche höchstens 17 mal 26,2 cm. Darin als Beispiel Figur 1, eine Tischleuchte in Seitenansicht mit den Bezugszeichen 10 bis 20 und geschnittenem, schraffiertem Fuß. 1/3 101214161820 Fig. 1 1726,22,51,52,51
Mindestränder und nutzbare Fläche in Zentimetern, gültig für DPMA, EPA und PCT

Teil 01

Grundlagen

Was eine Patentzeichnung ist, wofür sie gebraucht wird und wer sie erstellt.

Eine Patentzeichnung ist die zeichnerische Darstellung einer Erfindung in den Anmeldeunterlagen. Sie zeigt Aufbau, Form und Zusammenwirken der Bauteile oder den Ablauf eines Verfahrens, in der Regel in klaren schwarzen Linien. Über Bezugszeichen, also Ziffern an den einzelnen Teilen, ist sie mit der Beschreibung verbunden.

Die Zeichnung ergänzt den Text. Sie ersetzt weder die Beschreibung noch die Patentansprüche, macht aber oft auf einen Blick verständlich, wofür der Text mehrere Absätze braucht.

Quellen Patentgesetz (PatG) § 34 Abs. 3; Patentverordnung (PatV) § 12 mit Anlage 2Link zur Antwort

Sie machen technische Zusammenhänge sichtbar, die sich mit Worten nur umständlich beschreiben lassen, zum Beispiel:

  • Form und Anordnung von Bauteilen
  • Verbindungen, Lagerungen und Bewegungsrichtungen
  • innere Strukturen, die erst im Schnitt sichtbar werden
  • Abläufe von Verfahren und Signalwegen

Gute Figuren erleichtern Prüferinnen und Prüfern, Kanzleien und späteren Lesern der Patentschrift das Verständnis. Mehr Figuren sind dabei nicht automatisch besser: Jede Figur sollte etwas zeigen, das die anderen nicht zeigen.

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Nein. Zeichnungen gehören zur Anmeldung, wenn sich die Beschreibung oder die Patentansprüche auf sie beziehen. Bei einer internationalen Anmeldung nach dem PCT sind sie erforderlich, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind.

In der Praxis enthalten Anmeldungen für Vorrichtungen, Maschinen, Geräte und Bauteile fast immer Zeichnungen, weil der Aufbau so schneller verständlich wird. Bei manchen Erfindungen, etwa chemischen Stoffen, genügen Formeln im Text.

Quellen PatG § 34 Abs. 3 Nr. 5; Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) Art. 78 Abs. 1; Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Art. 7Link zur Antwort

Nicht allein. Den Schutzbereich legen die Patentansprüche fest. Beschreibung und Zeichnungen werden aber herangezogen, um die Ansprüche auszulegen. Eine Zeichnung sollte deshalb genau das zeigen, was im Text steht, und nichts, was ihm widerspricht.

Wie Ansprüche formuliert werden und welcher Schutz sich daraus ergibt, ist eine rechtliche Frage. Dafür ist Ihre Patentanwältin oder Ihr Patentanwalt zuständig.

Quellen PatG § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1Link zur Antwort

Eine Fertigungszeichnung sagt, wie ein Teil hergestellt wird: mit Maßen, Toleranzen, Werkstoff- und Oberflächenangaben. Eine Patentzeichnung erklärt, wie die Erfindung aufgebaut ist und wie sie funktioniert. Fertigungsangaben braucht sie dafür nicht, und erläuternder Text ist in der Zeichnung weitgehend unzulässig. Die Teile werden mit Bezugszeichen benannt und in der Beschreibung erklärt.

Hinzu kommen eigene Formvorschriften, etwa zu Rändern, Linien und Schriftgröße. Eine vorhandene Konstruktionszeichnung lässt sich deshalb selten unverändert einreichen.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49)Link zur Antwort

Patentzeichnerinnen und Patentzeichner setzen die Erfindung zeichnerisch um: Sie wählen mit Ihnen die nötigen Ansichten, zeichnen die Figuren nach den Formvorschriften und vergeben die Bezugszeichen passend zur Beschreibung.

Patentanwältinnen und Patentanwälte beraten rechtlich: Sie beurteilen, ob und wie sich eine Erfindung schützen lässt, formulieren die Patentansprüche, reichen die Anmeldung ein und vertreten Sie gegenüber dem Amt.

Wir sind auf die Zeichnungen spezialisiert und arbeiten Ihnen oder Ihrer Kanzlei zu. Rechtsberatung und die Anmeldung selbst übernehmen wir nicht.

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Ja. Es gibt keine Pflicht, Zeichnungen von Fachleuten anfertigen zu lassen. Sie müssen aber die Formvorschriften des jeweiligen Amtes erfüllen: Ränder, Linienqualität, Schriftgröße, Nummerierung und Bezugszeichen, die zur Beschreibung passen.

Beanstandet das Amt formale Mängel, müssen Sie nachbessern, ohne dabei inhaltlich etwas hinzuzufügen (siehe Änderungen nach der Anmeldung). Wer selbst zeichnet, sollte die häufigsten Fehler kennen.

Quellen PatV Anlage 2; DPMA-Merkblatt „Tipps für Ihre Patentanmeldung“ (P 2216)Link zur Antwort

Nein. Ob ein Patent erteilt wird, hängt vor allem davon ab, ob die Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist, und davon, wie die Anmeldung insgesamt ausgearbeitet ist.

Eine saubere Zeichnung sorgt dafür, dass die Erfindung klar verständlich ist und die Unterlagen formal in Ordnung sind. Über die Patentfähigkeit entscheidet sie nicht.

Quellen PatG § 1 Abs. 1; EPÜ Art. 52 Abs. 1Link zur Antwort

In der Regel 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag. Dann wird die Anmeldung mit Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen veröffentlicht, beim DPMA als Offenlegungsschrift. Ab diesem Zeitpunkt sind Ihre Figuren für jeden einsehbar, etwa in den Patentdatenbanken der Ämter.

Die Figur, die zusammen mit der Zusammenfassung veröffentlicht wird, steht meist gleich auf der ersten Seite. Mehr dazu unter Zeichnung zur Zusammenfassung.

Quellen PatG § 31 Abs. 2; EPÜ Art. 93; PCT Art. 21Link zur Antwort

In veröffentlichten Patentschriften. Die Ämter stellen sie in kostenlosen Datenbanken bereit, zum Beispiel DEPATISnet (DPMA), Espacenet (EPA), PATENTSCOPE (WIPO) und Patent Public Search (USPTO). Dort sehen Sie, wie Figuren, Bezugszeichen und Schnitte in Ihrem Fachgebiet üblicherweise dargestellt werden.

Fremde Zeichnungen sollten Sie dabei nur als Anschauung nutzen und nicht für die eigene Anmeldung übernehmen.

Quelle Recherchedatenbanken von DPMA, EPA, WIPO und USPTOLink zur Antwort

Teil 02

Darstellungsarten

Welche Ansichten, Schnitte und Diagramme es gibt und wann sie sinnvoll sind.

Die klassischen Ansichten zeigen einen Gegenstand aus festen Blickrichtungen: Vorderansicht, Seitenansicht, Draufsicht, Rückansicht und Unteransicht. Hinzu kommen räumliche Darstellungen, die den Gesamteindruck vermitteln.

Gezeichnet wird nur, was zur Erklärung beiträgt. Eine Seitenansicht, die nichts Neues zeigt, kann entfallen. Als erste Figur eignet sich meist eine Gesamtansicht, die die Erfindung möglichst aussagekräftig zeigt.

Quellen PatV Anlage 2Link zur Antwort

Eine perspektivische Darstellung zeigt den Gegenstand räumlich, etwa schräg von oben. Bei der Isometrie, einer häufig genutzten Form, stehen die drei Raumachsen im Bild jeweils im Winkel von 120 Grad zueinander und werden alle im gleichen Maßstab dargestellt; parallele Kanten bleiben parallel.

Räumliche Darstellungen machen den Gesamteindruck schnell verständlich, verdecken aber Teile. Deshalb kombiniert man sie oft mit Ansichten oder Schnitten.

Quellen PatV Anlage 2; DIN ISO 5456-3 (Axonometrische Darstellungen)Link zur Antwort

Immer dann, wenn das Innere entscheidend ist: Kanäle, Dichtungen, Lagerungen, Hohlräume oder Bauteile, die von außen verdeckt sind. Die Schnittzeichnung zeigt den Gegenstand so, als wäre er entlang einer Ebene aufgeschnitten.

Man unterscheidet den Längsschnitt entlang der Hauptachse, den Querschnitt quer dazu und den Teilschnitt, der nur einen Ausschnitt öffnet. Wo der Schnitt verläuft, wird in einer anderen Figur mit einer Schnittlinie markiert, etwa „A–A“. Die Schnittflächen werden schraffiert.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49); Regel 11.13 PCTLink zur Antwort

Eine Explosionsdarstellung zeigt die Teile einer Baugruppe auseinandergezogen, aber in der Reihenfolge und Ausrichtung, in der sie zusammengehören. So wird sichtbar, welches Teil wo sitzt und wie die Teile ineinandergreifen.

Explosionsdarstellungen sind in Patentanmeldungen ausdrücklich zulässig. Wichtig ist, dass die Zuordnung eindeutig bleibt und jedes Teil dasselbe Bezugszeichen trägt wie in den übrigen Figuren.

Quellen PatV Anlage 2Link zur Antwort

Eine Detailansicht zeigt einen kleinen Bereich vergrößert, damit feine Einzelheiten erkennbar werden. Eine Teilansicht zeigt nur einen Ausschnitt des Gegenstands. Beide brauchen eine eindeutige Zuordnung, etwa indem der Bereich in der Hauptfigur markiert und die Detailfigur darauf bezogen wird.

Detailansichten helfen auch bei der Lesbarkeit: Alles muss noch erkennbar sein, wenn die Zeichnung auf zwei Drittel verkleinert wird.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49)Link zur Antwort

Mit schematischen Figuren: Flussdiagramme zeigen Verfahrensschritte und Entscheidungen, Blockschaltbilder die Funktionseinheiten eines Systems und ihre Verbindungen, Schaltpläne elektrische oder elektronische Verbindungen. Auch solche Diagramme gelten als Zeichnungen und folgen denselben Formvorschriften.

In diesen Figuren sind einige kurze Stichworte erlaubt, wenn sie für das Verständnis unentbehrlich sind. Ausführliche Erklärungen gehören in die Beschreibung.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49); Regel 11.11 PCTLink zur Antwort

So viele, wie nötig sind, um die Erfindung vollständig zu zeigen. Eine feste Zahl gibt es nicht. Häufig reichen eine Gesamtansicht und einige Detail- oder Schnittfiguren; komplexe Baugruppen brauchen mehr.

Zu wenige Figuren lassen Merkmale im Unklaren, zu viele gleichartige Figuren machen die Anmeldung nur unübersichtlicher. Die Auswahl stimmen wir mit Ihnen oder Ihrer Kanzlei ab, bevor wir zeichnen.

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Ja. Oft ist es hilfreich, eine bekannte Lösung zum Vergleich abzubilden. Beim DPMA muss eine solche Abbildung aber deutlich mit dem Vermerk „Stand der Technik“ gekennzeichnet sein, damit sie nicht mit der Erfindung verwechselt wird.

Quellen PatV Anlage 2Link zur Antwort

Ja, wenn sie auf einem Blatt nicht lesbar unterzubringen ist. Die Teile müssen sich dann lückenlos zu einer Figur zusammensetzen lassen, ohne dass etwas verdeckt wird, und im selben Maßstab gezeichnet sein. Meist ist es aber übersichtlicher, die Erfindung auf mehrere eigenständige Figuren aufzuteilen.

Quellen PatV Anlage 2; Regel 11.13 PCTLink zur Antwort

Teil 03

Formvorschriften

Die Vorgaben von DPMA, EPA, PCT und USPTO im Detail. Vieles ist gleich, manches unterscheidet sich.

Das hängt davon ab, wo Sie anmelden:

  • Deutschland (DPMA): § 12 der Patentverordnung (PatV) mit den Standards in Anlage 2.
  • Europa (EPA): der Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025, gültig seit dem 1. Oktober 2025, auf Grundlage von Regel 49 EPÜ. Die frühere Regel 46 EPÜ zur Form der Zeichnungen ist gestrichen.
  • International (PCT): Regel 11 der Ausführungsordnung zum PCT.
  • USA (USPTO): 37 CFR § 1.84.
  • Gebrauchsmuster und Designs: eigene Vorgaben des DPMA, siehe Gebrauchsmuster und Designs.

Die Grundregeln für Patente sind bei DPMA, EPA und PCT weitgehend gleich. Unterschiede gibt es vor allem bei Farbe, Fotos und Dateiformaten.

Quellen PatV § 12 mit Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49); Regel 11 PCT; 37 CFR § 1.84Link zur Antwort

Zeichnungen werden auf Blättern im Format DIN A4 (21 × 29,7 cm) eingereicht. Die Mindestränder sind bei DPMA, EPA, PCT und USPTO gleich:

Mindestränder eines Zeichnungsblatts
RandMindestmaß
oben2,5 cm
links2,5 cm
rechts1,5 cm
unten1 cm

Damit bleibt eine nutzbare Fläche von höchstens 17 × 26,2 cm. Beim EPA, nach dem PCT und in den USA darf diese Fläche nicht von einem Rahmen umgeben sein. In den USA ist neben DIN A4 auch das Format US-Letter (21,6 × 27,9 cm) zulässig.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), Art. 1 Abs. 1; Regeln 11.5 und 11.6 PCT; 37 CFR § 1.84 (f) und (g)Link zur Antwort

Mindestens 0,32 cm hoch, also gut 3 mm. Das gilt für Bezugszeichen, Figurennummern und alle übrigen Zeichen, beim DPMA, beim EPA, nach dem PCT und in den USA. Verwendet werden lateinische und, wo üblich, griechische Buchstaben.

Maßgeblich ist die tatsächliche Höhe auf dem fertigen Blatt: Wird eine Figur nachträglich verkleinert, schrumpfen die Zeichen mit. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen um Ziffern und Buchstaben sind beim EPA und nach dem PCT nicht erlaubt.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), Art. 1 Abs. 2; Regel 11.13 PCT; 37 CFR § 1.84 (p)Link zur Antwort

Schwarz, dauerhaft, ausreichend kräftig und dunkel, in sich gleichmäßig stark und scharf begrenzt. Die Linien sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden, also exakt konstruiert statt skizziert.

Eine Mindeststrichstärke in Millimetern schreiben DPMA, EPA und PCT nicht vor. Entscheidend ist, dass jede Linie nach dem Scannen und Verkleinern noch klar erkennbar ist. Unterschiedliche Strichstärken, etwa für Kanten und Schraffuren, sind üblich und erleichtern das Lesen.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), Art. 1 Abs. 2; Regel 11.13 PCTLink zur Antwort

Weil Zeichnungen gescannt, verkleinert und gedruckt werden, etwa für die Offenlegungsschrift. Maßstab und Klarheit müssen deshalb so gewählt sein, dass bei einer Verkleinerung auf zwei Drittel noch alle Einzelheiten ohne Schwierigkeiten erkennbar sind.

In der Praxis heißt das: nicht zu viele Linien auf engem Raum, Schraffuren mit genügend Abstand und lieber eine zusätzliche Detailfigur als eine überladene Gesamtansicht.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), Art. 1 Abs. 2; Regel 11.13 PCT; 37 CFR § 1.84 (k)Link zur Antwort

Ein Maßstab ist nicht vorgeschrieben. Wird ausnahmsweise einer angegeben, muss er zeichnerisch dargestellt werden, also als Maßstabsbalken und nicht als Angabe wie „1:2“. In den USA sind Angaben wie „Originalgröße“ oder „Maßstab 1/2“ ausdrücklich nicht zulässig.

Innerhalb einer Figur sollen die Teile im richtigen Verhältnis zueinander stehen, es sei denn, eine abweichende Darstellung ist für die Deutlichkeit unentbehrlich.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), Art. 1 Abs. 2; Regel 11.13 PCT; 37 CFR § 1.84 (k)Link zur Antwort

Figuren werden fortlaufend mit arabischen Ziffern nummeriert, unabhängig von der Nummerierung der Blätter. International üblich ist die Schreibweise „Fig. 1“, „Fig. 2“ und so weiter; in den USA ist „FIG.“ vor der Nummer vorgeschrieben, und eine einzelne Figur wird dort nicht nummeriert.

Beim EPA und nach dem PCT werden auch die Blätter fortlaufend nummeriert: beim EPA mittig oben, nach dem PCT mittig oben oder unten, jeweils nicht im Rand. In den USA steht oben in der Mitte die Blattnummer mit der Gesamtzahl der Blätter, etwa „1/3“.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), Art. 1 und 2; Regeln 11.7 und 11.13 PCT; 37 CFR § 1.84 (t) und (u)Link zur Antwort

Durch Schraffur, also gleichmäßige parallele Linien auf den geschnittenen Flächen. Die Schraffur darf Bezugszeichen und Bezugslinien nicht verdecken oder schwer lesbar machen. Grenzen geschnittene Teile aneinander, hilft eine andere Richtung oder ein anderer Abstand der Schraffurlinien, sie auseinanderzuhalten.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), Art. 1 Abs. 2; Regel 11.13 PCTLink zur Antwort

Beim DPMA sollten Sie darauf verzichten. Das Amt nennt schwache Kontraste, besonders bei Grauschattierungen, ausdrücklich als typischen Mangel. Räumlichkeit entsteht in Patentzeichnungen deshalb durch Linien, nicht durch Flächen; für Schnitte ist die Schraffur vorgesehen.

Beim EPA sind Graustufenzeichnungen seit dem 1. Oktober 2025 zulässig, wenn sie elektronisch eingereicht werden (siehe Farbe beim EPA). In den USA sind Schattierungen ausdrücklich erwünscht, wenn sie das Verständnis erleichtern und die Lesbarkeit nicht beeinträchtigen; größere schwarze Flächen sind dort bis auf Ausnahmen nicht erlaubt.

Quellen DPMA-Merkblatt „Tipps für Ihre Patentanmeldung“ (P 2216); Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49); Mitteilung des EPA vom 5. September 2025 (ABl. EPA 2025, A57); 37 CFR § 1.84 (m)Link zur Antwort

So gut wie keiner. Erlaubt sind nur kurze, unentbehrliche Angaben, etwa „Wasser“, „Dampf“, „offen“, „geschlossen“ oder „Schnitt nach A–B“. In Schaltplänen, Blockschaltbildern und Flussdiagrammen dürfen zusätzlich einige kurze Stichworte stehen.

Alle Erklärungen gehören in die Beschreibung. Beim EPA und nach dem PCT müssen Wörter so platziert sein, dass sie bei einer Übersetzung ersetzt werden können, ohne Linien zu überdecken.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), Art. 1 Abs. 2; Regel 11.11 PCTLink zur Antwort

Bezugszeichen sind die Ziffern, gelegentlich auch Buchstaben, mit denen die Teile einer Erfindung in der Zeichnung benannt und in der Beschreibung erklärt werden. Dafür gelten feste Regeln:

  • Jedes Bezugszeichen in der Zeichnung muss in der Beschreibung oder den Ansprüchen vorkommen, und umgekehrt.
  • Ein Merkmal behält in allen Figuren dasselbe Bezugszeichen.
  • Bezugszeichen sind mindestens 0,32 cm hoch; beim EPA und nach dem PCT stehen sie ohne Klammern, Kreise oder Anführungszeichen.
  • Bezugslinien führen vom Zeichen zum Teil; sie sollten kurz sein und sich nicht kreuzen.

Bei vielen Bezugszeichen empfiehlt der PCT ein eigenes Blatt mit einer Bezugszeichenliste. Wir gleichen jede Figur mit Ihrer Liste ab.

Quellen PatV Anlage 2; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), Art. 1 Abs. 2; Regel 11.13 PCTLink zur Antwort

Zu jeder Anmeldung gehört eine kurze Zusammenfassung der Erfindung. Enthält die Anmeldung Zeichnungen, wird eine besonders aussagekräftige Figur ausgewählt, die zusammen mit der Zusammenfassung veröffentlicht wird. Beim EPA und nach dem PCT gibt der Anmelder diese Figur an.

Beim DPMA ist für die Zeichnung zur Zusammenfassung eine kleinere Fläche vorgesehen: höchstens 8,1 × 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 × 4,5 cm im Querformat. Die Figur muss deshalb auch klein noch gut lesbar sein.

Quellen PatV Anlage 2; Regel 47 Abs. 4 EPÜ; Regel 8.2 PCTLink zur Antwort

Ja. Jedes Amt wendet eigene Vorschriften an, etwa das USPTO in den USA, die CNIPA in China oder das JPO in Japan. Die Grundlagen ähneln sich: Blattformat, Mindestränder, schwarze Linien und eine Mindesthöhe für Ziffern. Unterschiede gibt es vor allem bei Farbe, Fotos, Schattierungen, Blattnummerierung und Sprache.

Für internationale Anmeldungen nach dem PCT gilt: Die nationalen Ämter dürfen in Bezug auf Form und Inhalt grundsätzlich keine anderen oder zusätzlichen Anforderungen stellen als der PCT selbst. Zeichnungen, die Regel 11 PCT erfüllen, müssen in der nationalen Phase daher in der Regel nicht neu erstellt werden. Übersetzungen und andere Formalitäten bleiben davon unberührt.

Quellen PCT Art. 27 Abs. 1; Regel 11 PCTLink zur Antwort

Die Regeln stehen in 37 CFR § 1.84. Die wichtigsten Unterschiede zu Europa:

  • Neben DIN A4 ist auch US-Letter (21,6 × 27,9 cm) erlaubt; alle Blätter müssen gleich groß sein. Die Mindestränder entsprechen den europäischen.
  • Figuren heißen „FIG. 1“, „FIG. 2“ und so weiter; eine einzelne Figur wird nicht nummeriert.
  • Jedes Blatt trägt oben in der Mitte eine Nummer wie „1/3“.
  • Schattierungen sind erwünscht, wenn sie das Verständnis erleichtern.
  • Farbzeichnungen sind bei Gebrauchspatenten (utility patents) nur auf gebührenpflichtigen Antrag zulässig, wenn Farbe das einzig praktikable Darstellungsmittel ist. Fotos sind nur erlaubt, wenn sich die Erfindung nicht anders darstellen lässt.

Für US-Designanmeldungen gelten teilweise eigene Regeln.

Quellen 37 CFR § 1.84; USPTO, Manual of Patent Examining Procedure (MPEP) 608.02Link zur Antwort

Teil 04

Farbe, Fotos und Dateien

Wann Farbe, Graustufen und Fotos zulässig sind und in welchen Dateien Zeichnungen eingereicht werden.

Das hängt vom Anmeldeweg ab:

  • DPMA, Patent: nein. Zeichnungen sind in schwarzen Linien ohne Farben auszuführen; farbige Grafiken sind auch bei der elektronischen Einreichung nicht zulässig.
  • DPMA, Gebrauchsmuster: Das DPMA rät von Farbe ab, weil die Gebrauchsmusterschrift schwarz-weiß veröffentlicht wird und Informationen verloren gehen können.
  • EPA: ja, seit dem 1. Oktober 2025, aber nur bei elektronischer Einreichung (siehe Farbe beim EPA).
  • PCT, internationale Phase: nein. Farbige Zeichnungen werden für die Veröffentlichung in Schwarz-Weiß umgewandelt (siehe Farbe nach dem PCT).
  • USA: bei Gebrauchspatenten nur auf gebührenpflichtigen Antrag, wenn Farbe das einzig praktikable Darstellungsmittel ist.
  • Designs: ja. Bei Designanmeldungen sind farbige Darstellungen möglich, weil die Farbe zum geschützten Erscheinungsbild gehören kann.

Wenn Sie in mehreren Ländern anmelden wollen, ist eine kontrastreiche Schwarz-Weiß-Fassung der sichere Ausgangspunkt.

Quellen PatV Anlage 2; DPMA-Hinweise zur Gebrauchsmusteranmeldung; Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49); Mitteilung des EPA vom 5. September 2025 (ABl. EPA 2025, A57); Regel 11.13 PCT; 37 CFR § 1.84 (a); DPMA-Hinweise zur DesignanmeldungLink zur Antwort

Seit dem 1. Oktober 2025 nimmt das EPA Zeichnungen in Farbe und in Graustufen an, wenn sie elektronisch eingereicht werden, etwa über Online Filing 2.0 oder MyEPO. Sie werden dann nicht mehr in Schwarz-Weiß umgewandelt. Dabei gilt:

  • Die Zeichnungen müssen ausreichend kontrastreich und bei einer Auflösung von 300 dpi klar darstellbar sein.
  • Farbe ist nur in den Zeichnungen erlaubt, nicht in Beschreibung, Ansprüchen oder Zusammenfassung.
  • Bei Euro-PCT-Anmeldungen legt das EPA eine Farbfassung nur zugrunde, wenn sie bei PATENTSCOPE abrufbar ist und die internationale Veröffentlichung darauf hinweist.

Eine Farbfassung darf nicht mehr zeigen als die ursprünglich eingereichten Unterlagen. Das EPA rät außerdem, im Text nicht auf Farben Bezug zu nehmen, weil Farbangaben nicht immer zuverlässig erkennbar sind.

Quellen Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49); Mitteilung des EPA vom 5. September 2025 (ABl. EPA 2025, A57); EPÜ Art. 123 Abs. 2Link zur Antwort

In der internationalen Phase sind schwarze Linien ohne Farben vorgeschrieben. Reichen Sie trotzdem farbige Zeichnungen ein, werden sie für die internationale Veröffentlichung in Schwarz-Weiß umgewandelt. Bei elektronisch eingereichten Anmeldungen kann die ursprüngliche Farbfassung zusätzlich bei PATENTSCOPE abrufbar sein; die Veröffentlichung weist dann darauf hin.

Ob die Farbfassung später in der regionalen oder nationalen Phase verwendet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Amt; das EPA tut es nur unter den oben genannten Bedingungen. Da Grautöne und feine Farbunterschiede bei der Umwandlung verloren gehen können, empfiehlt sich für PCT-Anmeldungen eine kontrastreiche Schwarz-Weiß-Fassung.

Quellen Regel 11.13 PCT; Mitteilung des EPA vom 5. September 2025 (ABl. EPA 2025, A57)Link zur Antwort

Nur in Ausnahmefällen. Die Vorschriften sind auf Strichzeichnungen ausgelegt:

  • DPMA, Gebrauchsmuster: Fotografien können Zeichnungen nicht ersetzen, weil sie nach Angabe des DPMA nicht veröffentlichungsfähig sind.
  • DPMA, Patent: Die Patentverordnung sieht Fotos nicht ausdrücklich vor. Für die elektronische Einreichung sind zwar Graustufen-Bilddateien zugelassen, schwache Kontraste und Grauschattierungen gelten aber als typischer Mangel.
  • EPA: Fotos sind möglich, wenn sich das Gezeigte nicht als Zeichnung darstellen lässt, wenn sie direkt reproduzierbar sind und wenn sie die Formvorgaben für Zeichnungen erfüllen, etwa Blattgröße und Ränder.
  • USA: Fotos sind nur erlaubt, wenn sie das einzig praktikable Mittel sind, um die Erfindung zu zeigen.

Bei Designanmeldungen ist das anders: Dort sind Fotos ein übliches Darstellungsmittel. Und als Vorlage ist ein Foto Ihres Prototyps ideal, denn daraus zeichnen wir die formgerechte Figur.

Quellen DPMA-Hinweise zur Gebrauchsmusteranmeldung; PatV Anlage 2; DPMA-Merkblatt „Tipps für Ihre Patentanmeldung“ (P 2216); EPA-Prüfungsrichtlinien, Teil A, Kapitel IX; 37 CFR § 1.84 (b)Link zur Antwort

Für die elektronische Anmeldung nennt Anlage 2 der Patentverordnung drei Formate, jeweils höchstens in der Größe DIN A4:

  • TIFF: schwarz-weiß mit 300 dpi oder in 256 Graustufen mit 150 dpi; unkomprimiert oder mit LZW- beziehungsweise FAX-Group-4-Kompression.
  • JPEG: nur in Graustufen, mit 150 dpi.
  • PDF: nur schwarz-weiß und nur mit den Schriften Times, Helvetica, Courier und Symbol, ohne Verschlüsselung und ohne Sperren, etwa gegen das Drucken.

Farbige Grafiken sind nicht zulässig. Wer auf Papier einreicht, verwendet glattes, helles Papier ohne Knicke oder Risse.

Quellen PatV Anlage 2; DPMA-Merkblatt „Tipps für Ihre Patentanmeldung“ (P 2216)Link zur Antwort

Teil 05

Fehler und Änderungen

Typische Mängel, fehlende Figuren und was nach der Anmeldung noch geändert werden darf.

Das DPMA nennt in seinen Hinweisen für Anmelder vor allem diese Mängel:

  • freihändig gezeichnete Linien
  • zu schwacher Kontrast, besonders bei Grauschattierungen
  • Farben
  • gemustertes oder dunkles Papier, Knicke oder Risse
  • fehlende Mindestränder
  • zu kleine Ziffern und Buchstaben
  • ineinander übergehende Figuren
  • fehlende oder unvollständige Nummerierung und Bezugszeichen

Dazu kommen inhaltliche Fehler: Bezugszeichen, die in der Beschreibung fehlen oder für zwei verschiedene Teile stehen, und Figuren, die der Beschreibung widersprechen. Nicht jeder Fehler führt zur Zurückweisung, aber jeder kostet Zeit.

Quellen DPMA-Merkblatt „Tipps für Ihre Patentanmeldung“ (P 2216); PatV Anlage 2Link zur Antwort

Nimmt eine Anmeldung beim DPMA auf Zeichnungen Bezug, die fehlen, fordert das Amt dazu auf, sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Werden die Zeichnungen nachgereicht, wird der Tag ihres Eingangs zum Anmeldetag; andernfalls gilt die Bezugnahme als nicht erfolgt.

Beim EPA regelt Regel 56 EPÜ fehlende Zeichnungen. Auch dort kann sich der Anmeldetag verschieben; Besonderheiten gelten, wenn die fehlenden Teile vollständig in einer wirksam beanspruchten Prioritätsanmeldung enthalten sind.

Ein späterer Anmeldetag kann erhebliche Folgen haben. Alle Figuren sollten deshalb vollständig sein, bevor die Anmeldung eingereicht wird. Wie im Einzelfall vorzugehen ist, klärt Ihre Patentanwältin oder Ihr Patentanwalt.

Quellen PatG § 35 Abs. 2; Regel 56 EPÜLink zur Antwort

Formale Korrekturen sind in der Regel möglich, inhaltliche Erweiterungen nicht. Änderungen sind nur zulässig, wenn sie den Gegenstand der Anmeldung nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus erweitern. Eine Figur sauberer zu zeichnen, Ränder zu korrigieren oder die Schriftgröße anzupassen ist etwas anderes, als neue Teile, Varianten oder Funktionen einzufügen.

Ob eine konkrete Änderung zulässig ist, ist eine rechtliche Frage. Wir setzen Korrekturen um, die mit Ihnen oder Ihrer Kanzlei abgestimmt sind.

Quellen PatG § 38; EPÜ Art. 123 Abs. 2Link zur Antwort

Damit sollten Sie vorsichtig sein. Was vor dem Anmelde- oder Prioritätstag öffentlich zugänglich ist, gehört zum Stand der Technik, auch wenn Sie es selbst veröffentlicht haben, etwa auf Ihrer Website, in sozialen Medien oder auf einer Messe. Das kann der Neuheit Ihrer eigenen Erfindung entgegenstehen.

Eine allgemeine Schonfrist für eigene Veröffentlichungen gibt es für Patente in Deutschland und beim EPA nicht, nur eng begrenzte Ausnahmen. Für Gebrauchsmuster gibt es in Deutschland eine Neuheitsschonfrist: Eigene Veröffentlichungen in den sechs Monaten vor der Anmeldung bleiben unter bestimmten Voraussetzungen außer Betracht. Ob und wann Sie Ihre Erfindung zeigen können, besprechen Sie am besten vorher mit Ihrer Patentanwältin oder Ihrem Patentanwalt.

Ihre Unterlagen behandeln wir vertraulich.

Quellen PatG § 3; Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) § 3 Abs. 1; EPÜ Art. 54 und 55Link zur Antwort

Formale Mängel lassen sich meist schnell beheben: Ränder, Linien, Schriftgröße oder Nummerierung. Schicken Sie uns den Bescheid des Amtes; wir passen die betroffenen Figuren an. Inhaltlich darf dabei nichts hinzukommen, was über die ursprünglichen Unterlagen hinausgeht (siehe Änderungen nach der Anmeldung).

Die Frist für die Antwort nennt der Bescheid. Die Antwort an das Amt übernehmen Sie oder Ihre Kanzlei.

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Teil 06

Gebrauchsmuster und Design

Zeichnungen für Gebrauchsmuster und Darstellungen für Designanmeldungen.

Wie beim Patent sind Zeichnungen erforderlich, wenn sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung auf sie beziehen. Die formellen Anforderungen stehen in der Gebrauchsmusterverordnung.

Das DPMA rät von farbigen Zeichnungen ab, weil die Gebrauchsmusterschrift schwarz-weiß veröffentlicht wird und Informationen verloren gehen können. Auch Graustufen sind problematisch; Querschnitte werden schraffiert. Fotos können Zeichnungen nicht ersetzen.

Quellen Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) §§ 4 und 7; DPMA-Hinweise zur Gebrauchsmusteranmeldung (Stand 29.01.2026)Link zur Antwort

Eine Patentzeichnung erklärt, wie eine Erfindung technisch aufgebaut ist und funktioniert. Eine Designdarstellung zeigt dagegen, wie ein Erzeugnis aussieht: Form, Konturen, Farben und Oberflächen. Geschützt ist beim Design das, was in den Darstellungen sichtbar ist; was nicht abgebildet ist, ist auch nicht geschützt.

Deshalb gelten andere Regeln: Bezugszeichen, Maßangaben und erläuternde Texte gehören nicht in eine Designdarstellung, Farbe und Fotos sind dagegen möglich.

Quellen Designgesetz (DesignG) § 1; DPMA-Hinweise zur Designanmeldung (Stand 27.03.2026)Link zur Antwort

Die wichtigsten Punkte aus den Hinweisen des DPMA:

  • Bis zu zehn Darstellungen je Design; jede zeigt genau eine Ansicht, die erste am besten die Gesamtansicht.
  • Möglich sind Fotos, Zeichnungen oder computererzeugte Grafiken, in Farbe, Graustufen oder Schwarz-Weiß; je Darstellung möglichst nur eine Darstellungsart.
  • Ein neutraler, einheitlicher Hintergrund, der sich deutlich vom Design abhebt.
  • Keine Maßangaben, Erläuterungen oder Gegenstände, die nicht zum Design gehören.
  • Elektronisch als JPEG mit mindestens 300 dpi und 355 × 355 Pixeln, höchstens 2 MB pro Datei.

Für eingetragene EU-Designs beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gelten eigene Vorgaben.

Quellen Designverordnung (DesignV); DPMA-Hinweise zur Designanmeldung (Stand 27.03.2026)Link zur Antwort

Teil 07

Zusammenarbeit

Wie ein Auftrag bei uns abläuft und was Sie dafür brauchen.

Am Anfang genügt, was vorhanden ist: Handskizzen, Fotos eines Prototyps, ein Muster oder vorhandene Zeichnungen. Sehr hilfreich ist der Entwurf der Beschreibung mit der Bezugszeichenliste, damit Zeichnung und Text exakt zusammenpassen.

Wo etwas unklar ist, fragen wir nach, statt Details zu ergänzen, die in Ihren Unterlagen nicht stehen.

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  1. Unterlagen sichten: Sie senden Skizzen, Fotos oder ein Muster. Wir prüfen, welche Ansichten nötig sind, und stellen Rückfragen.
  2. Angebot: Sie erhalten ein Angebot mit Anzahl der Figuren, Preis und Liefertermin.
  3. Zeichnen: Wir erstellen die Figuren und versehen sie mit Bezugszeichen nach Ihrer Liste.
  4. Abgleich und Übergabe: Nach Ihrer Durchsicht arbeiten wir Korrekturen ein und liefern die Daten einreichungsfertig.

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Einen Einheitspreis gibt es nicht. Der Aufwand hängt vor allem von der Anzahl und Komplexität der Figuren ab: Eine einfache Ansicht ist schneller gezeichnet als eine Explosionsdarstellung mit vielen Einzelteilen oder ein Schnitt durch eine komplexe Baugruppe. Auch die Qualität der Vorlagen spielt eine Rolle.

Sie erhalten vor Beginn ein Angebot mit festem Preis. Amtsgebühren und die Kosten einer Kanzlei sind darin nicht enthalten.

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Den Liefertermin vereinbaren wir mit dem Angebot. Wenn eine Frist drängt, etwa ein geplanter Anmeldetag, sagen Sie uns das bitte gleich bei der Anfrage, dann planen wir entsprechend.

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Sie erhalten die Figuren als PDF, passend für die elektronische Einreichung beim DPMA, beim EPA oder für internationale Anmeldungen nach dem PCT. Auf Wunsch liefern wir zusätzlich weitere Dateiformate, etwa TIFF (siehe Dateiformate beim DPMA).

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Ja. Unterlagen zu unveröffentlichten Erfindungen behandeln wir vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Wenn Sie es wünschen, schließen wir vor dem Austausch der Unterlagen eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Für besonders vertrauliche Unterlagen stimmen wir gern vorab einen anderen Übertragungsweg ab.

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Ja. Wir bringen ältere oder selbst erstellte Zeichnungen in die geforderte Form und passen einzelne Figuren an, wenn das Amt Änderungen wünscht. Bei bereits eingereichten Anmeldungen achten wir darauf, dass inhaltlich nichts hinzukommt.

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Nein. Wir erstellen Zeichnungen. Rechtsberatung, die Formulierung von Patentansprüchen und die Anmeldung selbst gehören nicht zu unseren Leistungen; dafür ist Ihre Patentanwältin oder Ihr Patentanwalt zuständig. Gern arbeiten wir direkt mit Ihrer Kanzlei zusammen.

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Wir zeichnen nach den Formvorschriften, die für Ihre Anmeldung gelten, etwa für das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Europäische Patentamt (EPA) oder für internationale Anmeldungen nach dem PCT. Sagen Sie uns, wo Sie anmelden möchten.

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Nein. Abstimmung und Datenaustausch funktionieren vollständig digital, deshalb arbeiten wir für Auftraggeber aus ganz Deutschland und aus dem Ausland. Wer in der Nähe ist, kann nach Terminabsprache gern vorbeikommen.

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Teil 08

Fachbegriffe A–Z

Die wichtigsten Begriffe rund um Patentzeichnungen, kurz erklärt.

Anmeldetag
Der Tag, an dem die Anmeldung mit den erforderlichen Mindestunterlagen beim Amt eingeht. Er bestimmt unter anderem, welcher Stand der Technik berücksichtigt wird.
Ansicht
Darstellung eines Gegenstands aus einer festen Blickrichtung, etwa Vorder-, Seiten- oder Draufsicht.
Beschreibung
Der Textteil der Anmeldung, der die Erfindung erklärt und sich über Bezugszeichen auf die Zeichnungen bezieht.
Bezugslinie
Kurze Linie, die ein Bezugszeichen mit dem bezeichneten Teil verbindet; auch Führungslinie genannt.
Bezugszeichen
Ziffer oder Buchstabe, mit dem ein Teil in der Zeichnung benannt und in der Beschreibung erklärt wird.
Bezugszeichenliste
Aufstellung aller Bezugszeichen mit den Teilen, die sie bezeichnen.
Blockschaltbild
Schematische Darstellung der Funktionseinheiten eines Systems und ihrer Verbindungen.
Designdarstellung
Abbildung eines Designs in der Anmeldung. Sie legt fest, welche sichtbaren Merkmale geschützt sind.
Detailansicht
Vergrößerte Darstellung eines Ausschnitts, damit feine Einzelheiten erkennbar werden.
DPMA
Deutsches Patent- und Markenamt mit Sitz in München, zuständig für deutsche Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs.
EPA
Europäisches Patentamt. Es erteilt europäische Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen.
EPÜ
Europäisches Patentübereinkommen, die Rechtsgrundlage für europäische Patentanmeldungen.
Explosionsdarstellung
Darstellung einer Baugruppe mit auseinandergezogenen Teilen in der Reihenfolge, in der sie zusammengehören.
Figur
Einzelne, nummerierte Abbildung innerhalb der Zeichnungen, etwa „Fig. 1“.
Flussdiagramm
Darstellung eines Ablaufs in Schritten und Entscheidungen; auch Ablaufdiagramm genannt.
Gebrauchsmuster
Deutsches Schutzrecht für technische Erfindungen, das ohne Prüfung von Neuheit und erfinderischem Schritt eingetragen wird. Verfahren sind davon ausgeschlossen.
Isometrie
Räumliche Darstellung, bei der die drei Achsen im Bild jeweils 120 Grad auseinanderliegen und im gleichen Maßstab gezeichnet werden.
Nationale Phase
Abschnitt einer PCT-Anmeldung, in dem sie vor den Ämtern der ausgewählten Staaten weiterverfolgt wird.
Offenlegungsschrift
Veröffentlichung einer deutschen Patentanmeldung, in der Regel 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag und noch vor einer Erteilung.
Patentanspruch
Teil der Anmeldung, der festlegt, wofür Schutz begehrt wird. Die Ansprüche bestimmen den Schutzbereich.
Patentschrift
Veröffentlichung des erteilten Patents.
PCT
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty). Er ermöglicht eine internationale Anmeldung für viele Staaten, aber kein weltweites Patent.
Perspektivische Ansicht
Räumliche Darstellung, die einen Gegenstand so zeigt, wie man ihn schräg von oben oder von der Seite sieht.
Priorität
Zeitrang einer früheren Anmeldung, den eine spätere Anmeldung für dieselbe Erfindung innerhalb von zwölf Monaten in Anspruch nehmen kann.
Schnittansicht
Darstellung eines Gegenstands, als wäre er entlang einer Ebene aufgeschnitten; macht innere Teile sichtbar.
Schraffur
Gleichmäßige parallele Linien, die geschnittene Flächen kennzeichnen.
Stand der Technik
Alles technische Wissen, das vor dem maßgeblichen Tag der Anmeldung öffentlich zugänglich war.
Strichzeichnung
Zeichnung, die nur aus Linien besteht, ohne Flächenfarben oder Grautöne; die übliche Form der Patentzeichnung.
Teilschnitt
Schnitt, der nur einen Teil des Gegenstands öffnet und den Rest in der Ansicht zeigt.
Vektorgrafik
Grafik aus mathematisch beschriebenen Linien und Kurven, die sich ohne Qualitätsverlust vergrößern und verkleinern lässt.
WIPO
Weltorganisation für geistiges Eigentum mit Sitz in Genf; sie verwaltet unter anderem das PCT-System.
Zeichenfläche
Nutzbare Fläche eines Zeichnungsblatts innerhalb der Mindestränder, höchstens 17 × 26,2 cm.
Zeichnungsblatt
Blatt im Format DIN A4 mit einer oder mehreren Figuren.
Zusammenfassung
Kurze Darstellung der Erfindung, die der technischen Information dient und gegebenenfalls zusammen mit einer ausgewählten Figur veröffentlicht wird.

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Schreiben Sie uns. Sie erhalten eine persönliche Antwort und auf Wunsch ein Angebot für Ihre Zeichnungen.

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